Sie pflegen Ihre Eltern, Ihren Partner oder andere Angehörige in der häuslichen Umgebung und beziehen dafür Pflegegeld.
Dann sind Sie nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung) verpflichtet, ein Beratungsbesuch durch eine zugelassene Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
Der Beratungseinsatz muss bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich abgerufen werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können auf Wunsch den Beratungsbesuch 1 x pro Halbjahr freiwillig in Anspruch nehmen.
Wird das Beratungsgespräch nicht regelmäßig geführt, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder zu streichen.